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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitskräfteüberlassung

Stand 01.05.2017

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personalbereitstellungen im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) durch die FKM Personalmanagement GmbH mit Sitz in 5600 St. Johann, Unterwerksiedlung 10, im folgenden kurz „FKM“ genannt.

I. FKM (=Überlasser) stellt dem Auftraggeber (=Beschäftiger) ausschließlich und unter Anerkennung und Anwendung dieser Geschäftsbedingungen einen (oder mehrere) Arbeitnehmer (=überlassene Arbeitskraft) zur Verfügung.

II. Die Personalbereitstellung durch FKM und die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte durch den Auftraggeber erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBI. Nr. 196 vom 23.03.1988 sowie des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (ArbeiterInnen) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte (m/w) im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung.

III. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er gem. § 6 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gilt. Er ist verpflichtet, auf überlassene Arbeitskräfte anzuwendende gesetzliche Bestimmungen wie das Arbeitszeitgesetz und die AbeitnehmerInnenschutzvorschriften einzuhalten. Der Auftraggeber hat die insbesondere nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Ausrüstung usw.) zu setzen und FKM darüber zu informieren. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und im Fall eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auftraggeber als Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung für gesetzeswidrige Beschäftigung der von FKM überlassenen Arbeitskräfte in seinem Betrieb oder auf seinen Baustellen und stellt FKM ausdrücklich von jeder Haftung oder über FKM aus einer gesetzeswidrigen Beschäftigung beim Beschäftiger verhängten Strafe frei.

IV. Das an die überlassenen Arbeitskräfte zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem im jeweiligen Beschäftigerbetrieb gültigen Kollektivvertrag sowie nach dem Entlohnungregelungen des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (Arbeiter m/w) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte m/w im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den in seinem Betrieb für die überlassene Arbeitskraft anzuwendenden Kollektivvertrag, etwaige lohnregelnde Betriebsvereinbarungen und sonstige schriftliche Vereinbarungen schriftlich bekannt zu geben. Wird die überlassene Arbeitskraft aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Auftraggebers nicht korrekt entlohnt, haftet der Auftraggeber für die nachzubezahlende Entgeltdifferenz, indem ihm im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) die Differenz zum vereinbarten Stundensatz nachverrechnet wird.

Treten während der Dauer der Überlassung kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder sonstige gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Kostenerhöhungen (z.B. Vorrückungen, Biennalsprünge) in Kraft, so ist FKM berechtigt, im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) den vereinbarten Stundensatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuheben.

Da FKM den überlassenen Arbeitskräften für Tätigkeiten außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebes des Auftraggebers Aufwandersätze zu bezahlen hat, informiert der Auftraggeber FKM rechtzeitig vor Abschluss des Überlassungsvertrages, ob die zu überlassenden Arbeitskräfte auch für derartige Einsätze herangezogen werden. Insbesondere informiert der Auftraggeber FKM rechtzeitig über allfällige Einsätze der überlassenen Arbeitskräfte außerhalb Österreichs, um erforderliche Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie Sozialversicherung und Lohnsteuer der Arbeitskräfte im Einsatzland, zeitgerecht beantragen zu können. Unterlässt der Auftraggeber diese Informationspflicht oder sind die Einsatzorte vor Vertragsabschluss nicht ausreichend bekannt, ist der Auftraggeber ausdrücklich mit der Bezahlung von, aufgrund der Auslandseinsätze, höheren als den vereinbarten Stundensätzen zur Abdeckung der notwendigen Aufwandersätze einverstanden.

V. Die Normalarbeitszeit des von FKM beigestellten Personals beträgt 38,5 Stunden / Woche, bzw. in Betrieben mit kollektivvertraglich oder sonst generell abweichender Arbeitszeit gilt auch für das von FKM bereitgestellte Personal die in diesem Betrieb geltende Arbeitszeit. Für die Berechnung von Überstunden gelten die beim Beschäftiger für sein Stammpersonal gültigen Regelungen.

VI. FKM haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der von den überlassenen Arbeitskräften erbrachten Arbeitsleistungen sowie für Schäden und/oder Folgeschäden, die von seinem Personal verursacht werden, da die überlassenen Arbeitskräfte der Dienstaufsicht des Auftraggebers unterstehen. Sofern überlassene Arbeitskräfte für den Auftraggeber Dienstfahrten mit dienstnehmereigenen Personenkraftwagen verrichten, übernimmt der Auftraggeber die Haftung für etwaige Unfallschäden an diesen Personenkraftwagen, dem Unfallgegner und / oder Dritten und stellt FKM ausdrücklich von jeder Haftung frei.

Benützt die überlassene Arbeitskraft zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung Arbeitsgeräte, Maschinen, Fahrzeuge, etc. des Auftraggebers, haftet FKM nicht für daran oder dadurch entstehende Schäden und Folgeschäden, noch für diverse Selbstbehalte. Vor dem Überlassen von Fahrzeugen bzw. Maschinen an die überlassene Arbeitskraft hat der Auftraggeber zu prüfen, ob die überlassene Arbeitskraft die zum Lenken bzw. Bedienen derartiger Fahrzeuge bzw. Maschinen erforderliche Berechtigung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme besitzt.

Wird die Qualifikation der jeweiligen überlassenen Arbeitskraft vom Auftraggeber nicht binnen der ersten Woche Tage der Überlassung vom Auftraggeber schriftlich gegenüber FKM beanstandet, gilt die Qualifikation der geforderten Qualifikation entsprechend. Für den Fall, dass FKM wegen nichtgehöriger Vertragserfüllung dem Auftraggeber schadenersatzpflichtig wird, ist die Haftung von FKM gegenüber dem Auftraggeber mit € 2.800,- begrenzt.

VII. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, kein vom Auftragnehmer entliehenes Personal abzuwerben. Falls der Auftraggeber während der Überlassung oder innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Überlassung das Auftragnehmer-Personal selbst aufnimmt, wird dafür ein Ersatz für die Rekrutierungskosten pauschal in Höhe von € 5.000,- (zzgl. USt.) pro Fall vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese vereinbarte Summe sofort bei Bekanntwerden einer Abwerbung bei sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen. Als Abwerbung gilt jede Aufnahme einer Tätigkeit beim Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist.

VIII. Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus, gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im Vorhinein schriftlich fixiert wurde, wird der Auftraggeber FKM mindestens zwei Wochen (bei Arbeiter m/w), bzw. vier Wochen (bei Angestellten m/w) vor der geplanten Einsatzbeendigung schriftlich verständigen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, hat er das dafür vereinbarte Entgelt für die Dauer von zwei Wochen (Arbeiter m/w), bzw. vier Wochen (Angestellte m/w) nach Einsatzende zu bezahlen. (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz).

IX. Wenn in der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist FKM berechtigt, den Überlassungsvertrag mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären (ordentliche Kündigung). Bei ordentlicher Kündigung ist vom Auftraggeber für den letzten Tag vor der Beendigung des Vertrages kein Entgelt für die Überlassung zu bezahlen. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, wird über ihn ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, verstößt er gegen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften oder handelt er sonst grob vertrags- oder gesetzeswidrig, ist FKM berechtigt den Überlassungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aufzulösen (außerordentliche Kündigung) und die überlassenen Arbeitnehmer sofort abzuziehen.

X. Von FKM entliehene Arbeitskräfte sind in keinem Fall inkassoberechtigt.

XI. FKM wird an Betriebe, welche von Streik und Aussperrung betroffen sind, gemäß § 9 AÜG keine Arbeitnehmer überlassen.

XII. Mit der Unterschrift auf dem von der überlassenen Arbeitskraft ausgefüllten Formular „Arbeitszeitaufzeichnung“ bestätigt der Beschäftiger die ordnungsgemäße Arbeit des von FKM entliehenen Personals.

XIII. Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich 14-tägig, sofern keine davon abweichende schriftliche Vereinbarung erfolgt. Das Zahlungsziel wird mit 8 Tagen netto und Verzugszinsen im Ausmaß von 10% per anno ausdrücklich vereinbart.

XIV. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Vereinbarung und ihrer Bestandteile – insbesondere dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen – beeinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und FKM gilt österreichisches Recht.

XV. Alles von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren.

XVI. Als Gerichtsstandort gilt St. Johann im Pongau

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